Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer/in im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
Ein gültiger Lernfahrausweis der Kategorie B berechtigt zu Fahrten mit einer Begleitperson, die das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens den entsprechenden Führerausweis besitzt.
Die Begleitperson muss die Handbremse leicht erreichen können.
Auf Lern- und Prüfungsfahrten ist hinten am Fahrzeug eine blaue Tafel mit weissem „L“ gut sichtbar anzubringen.
Kategorien A, A1, B1 und F
Gültige Lernfahrausweise für Motorräder der Kategorien A, A1, B1 und F berechtigen zu Fahrten mit und ohne Begleitperson.
Mitfahrende Begleitpersonen müssen im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.
Kategorien BE, CE, C1E, DE und D1E
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
Mitfahrende Begleitpersonen müssen im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.
Kategorien D und D1
Es dürfen keine Personen mitgeführt werden bei Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1.
Ausgenommen davon sind Begleitpersonen, die im Besitz des entsprechenden Führerausweises sind.
Berechtigungen und Auflagen
Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
- der Lernfahrausweis der Kategorien C oder C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
- gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
- Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich.
Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.
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